Der Senat wird aufgefordert, die zum 01. Januar 2004 erfolgte Aufhebung der Gebrauchtwarenverordnung rück­gängig zu machen und die Verordnung in der alten Fas­sung unverzüglich wieder in Kraft zu setzen.

 

Begründung:

 

Deregulierung und Bürokratieabbau sind ohne Zweifel erstrebenswerte Ziele. Bemühungen in diesem Sinne dürfen allerdings nicht unüberlegt und voreilig erfolgen. Das Interesse am Erhalt einer Regelung muss mit dem der Abschaffung gut abgewogen werden, um den Interessen unserer Stadt im höchst möglichen Maße zu entsprechen.

 

Eine solche Abwägung im Sinne des Landes Berlin ist im Falle der Gebrauchtwarenverordnung offenkundig unter­blieben. Die Verordnung verpflichtete Händler, die mit Gebrauchtwaren handeln, grundsätzlich über den An- und Verkauf von Gegenständen ein Geschäftsbuch zu führen. Die Eintragung hatte bei Wareneingang Angaben über den Tag des Erwerbs bzw. der Annahme, eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes (inkl. Material, Gewicht und besondere Merkmale), den Ankaufspreis sowie die Personalien des Verkäufers oder Auftraggebers zu ent­halten. Bei Warenausgang waren der Verkaufstag, die Art der Verwertung sowie die Personalien des Käufers ein­schließlich der Nummer seines Legitimationspapiers einzutragen.

 

Das Führen des vorgeschriebenen Geschäftsbuches war nicht zuletzt aus Verbraucherschutzgründen sinnvoll und sollte daher auch in Zukunft weiter vorge­schrieben blei­ben. Durch den Wegfall der Verpflichtung wird in einem Bereich Anonymität hergestellt, der drin­gend nachvoll­ziehbarer Daten und Angaben bedarf, um kriminellen Umgang mit Gegenständen auszuschließen. Durch den Wegfall der Gebrauchtwaren­verordnung wird nunmehr Hehlern die Türen geöffnet. Die Wege, die Diebesgut im Einzelfall nimmt, werden zukünftig noch schwerer zu­rückzuverfolgen sein. Die Geschäftsbücher waren für die Ermittlungsbehörden in der Vergangenheit ein nützliches Mittel, um nachzuvoll­ziehen, wo etwa gestohlene Ge­genstände herkommen oder wo­hin sie gewandert sind. Der Verzicht auf dieses Instru­ment erschwert die Be­kämpfung von Diebstahlsdelikten unnötig und unterwan­dert den Schutz des Verbrauchers. Er ist daher schnellst möglich rückgängig zu machen.

 

Berlin, den 19. Januar 2004

 

Zimmer   Henkel

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU


 

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq